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Rechtliche Aspekte

 

Kommunikation und Interaktion sind elementare Bestandteile der Pflegevisite. Dadurch kann es zu einer Verletzung einer Reihe rechtlicher Vorschriften in ihrer Rechtskonformität kommen.

§ 203 StGB stellt für die dort benannten Berufsgruppen und deren „Gehilfen" die Verletzung der Privat- und Geheimnissphäre unter Strafe.

Mitarbeiter des Gesundheitswesens werden auch durch bestehende Arbeitsverträge (§ 9 BAT) zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 BDSG verhindert das missbräuchliche Speichern und Weiterleiten von Informationen bezüglich persönlicher und sachlicher Verhältnisse der Patienten.

Nach Durchsicht der Gesetzestexte stellt man fest, dass die Pflegevisite kein Rechtfertigungsgrund ist, diese Geheimhaltungspflichten zu verletzen. Vor der Durchführung der Pflegevisite ist deshalb mit dem Patienten zu erörtern, ob und inwieweit er sich mit dem geplanten Vorgehen einverstanden erklärt. Dies kann schon bei der Aufnahme bzw. beim Aufnahmegespräch geschehen, wobei das Einverständnis wie auch die Ablehnung zwingend zu dokumentieren sind, denn nur so können Rechtswidrigkeiten vermieden werden. Es steht dem Patienten jederzeit frei, sein Einverständnis zu widerrufen bzw. einzuschränken.

Betrachtet man die Pflegevisite als ein Instrument zur Qualitätssicherung in der Pflege, so findet man in einigen Gesetzen, direkt oder indirekt, Vorschriften in Bezug auf die Sicherung der Pflegequalität. In diesem Zusammenhang wird auch vom Pflegeprozess gesprochen, der als solche Maßnahme angesehen werden kann.

Aus dem SGB 11 § 80 geht hervor, dass zugelassene Pflegeeinrichtungen dazu verpflichtet sind, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen, wobei sich die Maßnahmen auf die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse erstrecken.

Auch das Krankenpflegegesetz aus dem Jahre 1985 macht indirekt Hinweise zum Thema Qualitätssicherung. So bezieht sich der § 4 Absatz 1 auf die: „... sach- und fachkundige, umfassende, geplante Pflege des Patienten".

Des weiteren macht das Gesundheitsstrukturgesetz aus dem Jahre 1993 Aussagen zu qualitätssichernden Maßnahmen. So soll durch Einführung der Fallpauschalen und Sonderentgelte eine Unterschreitung der Qualitäts- und Sicherheitsstandards vermieden werden.



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