Rechtliche Aspekte
Kommunikation und Interaktion sind
elementare Bestandteile der Pflegevisite. Dadurch kann es zu einer Verletzung
einer Reihe rechtlicher Vorschriften in ihrer Rechtskonformität kommen.
§ 203 StGB stellt für die dort benannten
Berufsgruppen und deren „Gehilfen" die Verletzung der Privat- und
Geheimnissphäre unter Strafe.
Mitarbeiter des
Gesundheitswesens werden auch durch bestehende Arbeitsverträge (§ 9 BAT) zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 BDSG
verhindert das missbräuchliche Speichern und Weiterleiten von Informationen
bezüglich persönlicher und sachlicher Verhältnisse der Patienten.
Nach Durchsicht der Gesetzestexte stellt man fest,
dass die Pflegevisite kein Rechtfertigungsgrund ist, diese
Geheimhaltungspflichten zu verletzen. Vor der Durchführung der Pflegevisite ist
deshalb mit dem Patienten zu erörtern, ob und inwieweit er sich mit dem
geplanten Vorgehen einverstanden erklärt. Dies kann schon bei der Aufnahme bzw.
beim Aufnahmegespräch geschehen, wobei das Einverständnis wie auch die
Ablehnung zwingend zu dokumentieren sind, denn nur so können Rechtswidrigkeiten
vermieden werden. Es steht dem Patienten jederzeit frei, sein Einverständnis zu
widerrufen bzw. einzuschränken.
Betrachtet man
die Pflegevisite als ein Instrument zur Qualitätssicherung in der Pflege, so
findet man in einigen Gesetzen, direkt oder indirekt, Vorschriften in Bezug auf
die Sicherung der Pflegequalität. In diesem Zusammenhang wird auch vom
Pflegeprozess gesprochen, der als solche Maßnahme angesehen werden kann.
Aus dem SGB 11 § 80 geht hervor, dass
zugelassene Pflegeeinrichtungen dazu verpflichtet sind, sich an Maßnahmen zur
Qualitätssicherung zu beteiligen, wobei sich die Maßnahmen auf die Qualität der
Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse erstrecken.
Auch das Krankenpflegegesetz aus dem Jahre
1985 macht indirekt Hinweise zum Thema Qualitätssicherung. So bezieht sich der
§ 4 Absatz 1 auf die: „... sach- und
fachkundige, umfassende, geplante Pflege des Patienten".
Des weiteren macht das
Gesundheitsstrukturgesetz aus dem Jahre 1993 Aussagen zu qualitätssichernden
Maßnahmen. So soll durch Einführung der Fallpauschalen und Sonderentgelte eine
Unterschreitung der Qualitäts- und Sicherheitsstandards vermieden werden.